Vereinssatzung

§ 1

1.Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

„ Kleingartenverein Südhang Dittersdorf e. V. „

2. Der Sitz des Vereins ist

09439 Amtsberg, OT Dittersdorf

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes (steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; erverfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.

2. Der Verein setzt sich für den Erhalt der Kleingartenanlagen, ihrer Gestaltung und
Neuerschließung ein. Er fördert die Naturverbundenheit seiner Mitglieder und erzieht zum bewussten Tier- Landschafts- und Umweltschutz.

3. Der Verein wirkt innerhalb seiner Mitgliedschaft nach dem Prinzip
Gemeinnutz geht vor Eigennutz.

4. Zu den Aufgaben des Vereins gehört die Beratung und Betreuung seiner Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen.

5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

6. Der Verein bildet Anlagevermögen, dessen Erhaltung und Ergänzung durch Aktivitäten seiner Mitglieder gesichert werden.

7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Alle Tätigkeiten zum Erhalt der Gartenanlage und Verfolgung des Vereinszieles sind ehrenamtlich. Regelungen für Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder und Kommissionen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

9. Die Mitglieder organisieren unter Anleitung des Vorstandes ein lehrreiches und
geselliges Vereinsleben.

§ 3

1. Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern.

2. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein..

3. Durch die Eintrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung für sich als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet den Anordnungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern, sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu den festgelegten Terminen zu bezahlen.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet an den angesetzten Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen. Es kann auch ein Ersatzmann gestellt werden. Es besteht die Möglichkeit in begründeten Fällen, die vom Vorstand zu bestätigen sind, die Arbeitsstunden zu bezahlen. Die Anzahl der zu leistenden
Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages, werden durch die jeweilige Jahreshauptversammlung festgelegt.

5. Für Mitglieder die ein Pachtverhältnis mit dem Verein eingegangen sind, ist eine Gruppen-Unfallversicherung abgeschlossen. Die Prämie ist Bestandteil des Mitgliedsbeitrages.

6. Bei Wohnungswechsel, oder neuer Telefonnummer, ist die Änderung vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich zu melden.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte

1. bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung im Sinne dieser Satzung mitzubestimmen, Anträge einzubringen, sowie ein Amt zu übernehmen.

2. die Einrichtungen der Kleingartenanlage mit zu nutzen.

3. die fachliche Betreuung in Anspruch zu nehmen.

4. die durch den Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.

5. Anträge und Beschwerden zum Vereinsleben sind an den Vorstand zu richten.

Pflichten

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund des Generalpachtvertrages, der Satzung, der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages obliegenden Pflichten genausten zu erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht wahrzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet:

- sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen

- sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

- Aufnahme - und Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und den auf die zugeteilte

Gartenparzelle entfallenden Pachtzins innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug von mehr als einen Monat nach Fälligkeit, ist der Vorstand berechtigt Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben. Dies gilt auch für alle eventuellen anteiligen Kosten an der gemeinschaftlichen Entnahme von Energie, Wasser und der gleichen mehr.

§ 5

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Vereinsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und bis zum 31.12. für das Folgejahr zu bezahlen ist.

2. Wird die Mitgliedschaft beendet, so ist in jedem Fall ein voller Jahresbeitrag zu bezahlen.

3. Die Pachtgebühren sind jeweils bis zum 31.12. des Vorjahres für das Folgejahr in der festgesetzten Höhe zu bezahlen.

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
Kleingartenfachberater

2. Zum erweiterten Vorstand gehören die Vorsitzenden der Baukommission und die Kassenprüfer.

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Einzelbefugnis haben
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender

4. Der Kleingartenfachberater vertritt den Verein nur im Rahmen seines Aufgabengebietes.

5. Der Vorstand des Vereins wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Amtszeit beginnt mit Annahme der Wahl.

6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

- Leitung des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.

- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

- Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Vereinsgesetzes,
der Satzung, der Satzung, der Gartenordnung und sonstiger vereinsinterner Festlegungen

- Kontrolle der Bezahlung der Pachtgebühren, Haftpflicht- und Unfallversicherung
zu dem festgelegten Termin.

- Anfragen und Beschwerden der Mitglieder des Kleingartenvereins sind nach Möglichkeit gütlich zu regeln.

- Mit dem Rat der Gemeinde sind engste Kontakte zu pflegen.

- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. bzw.2. Vorsitzenden.

Der Vorstand gilt als eingeladen, wenn 50 % aller Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

- Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen.

- Bei Ausübung von Geldgeschäften sind zwei Unterschriften der Vertretungsberechtigten

- Personen des Vorstands erforderlich.

- Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie durch ihr Verhalten gegen diese Satzung, der Kleingartenordnung, oder Beschlüssen des Kleingartenverbandes verstoßen haben. Antragsberechtigt sind die Vereinsmitglieder.

- Der Vorstand hat die Beschlüsse der Bundesdeutschen Kleingartenverordnung zu beachten.

§ 7

1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist das höchste Organ des Vereins.
Sie findet jeweils im I. Quartal des Jahres statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

2. Weitere Mitgliederversammlungen im Geschäftsjahr sind bei Bedarf einzuberufen. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies fordert.

3. Alle Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage zuvor schriftlich beim. Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens 1/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden (stimmberechtigten Mitglieder) zustimmen. Anträge auf Auflösung des Vereines und Austritt dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einem anderen Vorstandsmitglied.

§ 8

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung, des Kassenprüferberichtes und der Entlastung des Vorstandes.

2. Festsetzung des Vereinsbeitrages, sonstiger Gebühren, Festlegung der Höhe der
Gemeinschaftsarbeit, bzw. den Geldbetrag pro Arbeitsstunde, der bei nichtgeleisteter Gemeinschaftsarbeit zu bezahlen ist.

3. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, kann den Mitgliedern des Vorstandes und anderen für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitgliedern eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

4. Entscheidungen zum Vereinsheim und seiner Bewirtschaftung.

5. Wenn die Kündigung des Pachtlandes erfolgt, kann die Mitgliederversammlung die Auflösung  des Vereins beschließen.

6. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinauskann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zu 150 €, maximal bis zum 6-fachen des Mitgliedsbeitrages, betragen.

§ 9

Für die Beschlüsse und Wahlen gilt:

1. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

2. Bei Beschlüssen über Auflösung des Kleingartenvereins sind ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung.

4. Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit der Stimmberechtigten, so findet ein zweiter Wahlgang statt, indem gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

5. Wählbar ist jedes Mitglied, auch wenn es bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend ist, sofern die schriftliche Zustimmung vorliegt.

6. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

7. Wird die Beschlussfähigkeit, oder die Wahl angezweifelt, so zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit auch Stimmenthaltung und ungültige Stimmen mit.

§ 10

Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11

Von der Mitgliederversammlung werden zur Wahl des Vorstandes auch 2 Kassenprüfer offen gewählt. Diese sind keine Vorstandsmitglieder. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Die Kassenprüfer sind verpflichtet und jederzeit berechtigt Rechnungsbelege, das Kassenbuch und die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen. Am Ende des Geschäftsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Prüfung der gesamten Kassenbewegungen und der Geschäftsführung des Vorstandes. Über jede Prüfung ist ein Prüfbericht anzufertigen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Bei Ausscheiden eines Kassenprüfers aus seinem Amt, besteht die Möglichkeit einen Nachfolger zu Kooptieren.

§ 12

Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
1. durch Tod des Mitgliedes
2. durch freiwilligen Austritt aus dem Verein
3. durch Ausschluss
Bei freiwilliger Gartenabgabe oder Tod, haben Angehörige 1. Grades das Vorkaufsrecht
Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum
Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
- die ihm auf Grund der Satzung oder Vereinsbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt
- durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt
- mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstiger finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt. Dabei sind soziale Härtefälle auszuschließen.
- die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat.
- seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt.
- die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf befindlichen Baulichkeiten durch Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt.
- bei der Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es aus einem anderen Kleingartenverein ausgeschlossen wurde, oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingartenverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist, oder über anderen Grund und Boden verfügt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei seiner Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenem bekanntzugeben. Dieser kann innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen. Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht die Frist und die Adressanten für das Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinem Gebrauch oder versäumt die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.

§ 13

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 09439 Amtsberg zur weitern Verwendung für kleingärtnerische Zwecke.

§ 14

Alle dem Gemeinwesen der Kleingartenanlage dienenden Bauwerke und Einrichtungen, die von den Mitgliedern des Vereins bzw. dessen Sympathisanten durch eigene Arbeit errichtet werden, oder errichtet worden sind, werden Eigentum des Vereins. Die Begründung des Vorbehaltgutes ist ausgeschlossen.

§ 15

Der Verein tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Sparte Südhang ein, aus der er entstanden ist.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.03.1993 beschlossen.
Eingearbeitete 1. Ergänzung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26.03.1994.
Eingearbeitete 2. Ergänzung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 17.04.2010.
Eingearbeitete 3. Ergänzung § 3 Pkt. 2 beschlossen in der Mitgliederversammlung am 22.04.2017